(1) Die Rechtsprechung im Bereich des Kreises wird von dem unabhängigen und an keine Weisungen gebundenen Kreisspruchausschuss ausgeübt. Seine Zuständigkeiten sind in den entsprechenden Vorschriften der RO und in den dazu ergangenen Zusatzbestimmungen des HVW abschließend geregelt. (2) Der KSA ist unterste Instanz im Rechtswesen des HVW. (3) Er setzt sich zusammen aus dem vom Kreistag gewählten Vorsitzenden und einer angemessenen Zahl von gewählten Beisitzern. Die Zahl der gewählten Beisitzer soll fünf nicht unterschreiten. (4) Die Tätigkeit des KSA richtet sich nach der Rechtsordnung in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des HVW zur RO sowie nach den Satzungen des DHB, des HVW und des Handballkreises zzgl. für den Handballkreis verbindlicher Ordnungen, Richtlinien etc.
(5) Der KSA entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. über die Zusammensetzung der Spruchinstanz im Einzelfall entscheidet der Vorsitzen de, der auch den Vorsitz an andere Mitglieder des KSA delegieren kann.